Kommunalsteuer
- Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind
- Unternehmer sind, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt;
Steuerschuldner sind somit nicht nur Gewerbetreibende, sondern z.B. auch Ärzte, Notare, Rechtsanwälte usw. - Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der
Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
Bemessungsgrundlage
ist die Summe der Arbeitslöhne.
Steuersatz
3% der Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne). Wenn die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat EUR 1.460,00 nicht übersteigt, wird von ihr EUR 1.095,00 abgezogen.
Berechnung und Entrichtung
Die Steuer ist vom Unternehmer (Steuerschuldner) selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates an die Gemeinde zu entrichten.
Bis zum 31.3. des darauf folgenden Kalenderjahres ist eine Jahressteuererklärung
mittels FinanzOnline abzugeben