Namensrecht

Die Namensführung einer Person richtet sind in der Regel nach deren Staatsangehörigkeit. Für österreichische Staatsbürger ist unabhängig vom Ort des Ereignisses (im In- oder Ausland) ausschließlich österreichisches Namensrecht maßgebend.

Familienname für Kinder

  • Eheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den gemeinsamen Familiennamen ihrer Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern bei der Eheschließung für die Kinder bestimmt haben. Dazu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteiles bestimmen.
  • Die Bestimmung eines Doppelnamens für die Kinder ist nicht möglich.
    Bestimmen die Eltern bei getrennter Namensführung keinen Familiennamen für ihre Kinder, erhalten die Kinder den Namen des Vaters.
  • Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, dh, den Familiennamen den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
    Den Namen des Vaters können uneheliche Kinder nur über Antrag und Bewilligung durch eine behördliche Namensänderung (zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes) erhalten.

Vorname

  • Bei ehelichen Kindern bestimmen die Eltern (Vater oder Mutter), bei unehelichen Kindern die Mutter des Kindes den oder die Vornamen.
  • Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen. Bei dem oder den Vornamen des Kindes muss es sich um gebräuchliche Vornamen handeln, dh, der Name muss tatsächlich als Vorname bereits existieren. Dabei ist die Gebräuchlichkeit nicht auf Österreich beschränkt. Es können auch in anderen Staaten verwendete Vornamen gegeben werden (in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Abklärung sinnvoll).
  • Nach der Eintragung der Geburt können die Vornamen nicht mehr geändert werden!
    Änderungen der Vornamen sind dann nur mehr über Antrag und Bewilligung durch eine behördliche Namensänderung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft möglich.

Namensführung nach der Eheschließung

Die Namensführung richtet sich nach der Staatsangehörigkeit und dem jeweiligen Namensrecht der Verlobten. Nach österreichischem Recht bestimmen die Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen.


Gemeinsamer Familienname

Zum gemeinsamen Familiennamen kann der Familiename des Mannes oder der Familienname der Frau bestimmt werden.

Doppelname

Derjenige Partner, der den Familiennamen des anderen annimmt, kann einen Doppelnamen führen, dh, seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen voran- oder nachstellen. Diesen Doppelnamen kann aber nur derjenige Partner führen, der den Familiennamen des anderen annimmt. Dieser Doppelname ist dann jedenfalls verpflichtend zu führen. Ein Doppelname für beide Ehepartner, wie auch für die Kinder, ist nicht möglich.

Getrennte Namensführung

Weiters besteht die Möglichkeit, dass jeder Ehepartner seinen Familiennamen beibehält (getrennte Namensführung) und sich be ider Eheschließung am Familiennamen der Ehepartner nichts ändert.

Behördliche Namensänderung

Es gibt vielfältige Gründe für behördliche Namensänderungen. Für diese Änderungen von Vor- und Familiennamen ist grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes zuständig

Wiederannahme des früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens)

Nur eine Ausnahme gibt es, wo das Standesamt eine "Änderung" des Familiennamens vornehmen kann:

Eine Person deren Ehe durch Scheidung (Aufhebung) oder durch Tod aufgelöst ist, kann durch Erklärung beim Standesamt einen früheren Familiennamen (Geschlechtsnamen) wieder annnehmen. Ein Familienname der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, kann nur wieder aufgenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.

Die Erklärung über die Wiederannahme kann an sich bei jedem Standesamt abgegeben werden. Sinnvoll ist es jedoch, dies beim Heirats-Standesamt durchzuführen.

Falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, ist das Standesamt Wien-Innere Stadt (MA 35) zuständig.

Voraussetzung ist jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft.