Straßenpolizei

Die Stadtgemeinde Hallein ist gemäß § 94c sowie 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO, BGBl 159/1960 idgF zur Vollziehung der StVO im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich befugt. Als besondere Kompetenz ist das Verordnen von straßenpolizeilichen Ge- und Verboten (Straßenverkehrszeichen) auf Gemeindestraßen und dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen zu nennen.

Die Einhaltung der straßenpolizeilichen Bestimmungen wird von der Stadtpolizei Hallein als Hilfsorgan der Behörde überprüft.