Straßenpolizei
Die Stadtgemeinde Hallein ist gemäß § 94c sowie 94d der Straßenverkehrsordnung 1960
StVO, BGBl 159/1960 idgF zur Vollziehung der StVO im eigenen und übertragenen
Wirkungsbereich befugt. Als besondere Kompetenz ist das Verordnen von
straßenpolizeilichen Ge- und Verboten (Straßenverkehrszeichen) auf Gemeindestraßen
und dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen zu nennen.
Die Einhaltung der straßenpolizeilichen Bestimmungen wird von der Stadtpolizei Hallein als Hilfsorgan der Behörde
überprüft.