Veranstaltungen

Sie planen eine Veranstaltung in Hallein? Hier erhalten Sie die wichtigsten Rechtsinformationen im Kurzüberblick.

Für nähere Auskünfte und Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsabteilung gerne zur Verfügung!

Öffentliche Veranstaltungen

Gemäß § 1 Abs 1 der Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 VAG 1997, LGBl 100/1997 (WV) idgF, sind öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsgesetzes allgemein zugänglich zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Spielapparate udgl.

Private Veranstaltungen

Rein private Veranstaltungen wie bspw Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und sämtliche Veranstaltungen die nur einem geschlossenen Besucherkreis zugänglich sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes und müssen daher weder angemeldet noch bewilligt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch bei privaten Veranstaltungen nicht ungebührlich Lärm erregt werden darf.

Anzeige von Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen von rein örtlicher Beudeutung sind gemäß § 12 Abs 2 VAG beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Hallein als zuständige Veranstaltungsbehörde anzuzeigen.

Dieses und andere Formulare finden sie in unserem Formularbereich.

Bewilligung von Veranstaltungsstätten

Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur in bewilligten Veranstaltungsstätten abehalten werden.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hallein ist zur Bewilligung von Veranstaltungstätten gemäß § 16 Abs 4 lit a VAG zuständig, wenn sie nur für die Abhaltung von Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung bestimmt sind.

Dieses und andere Formulare finden sie in unserem Formularbereich.