Einfriedungen (Zäune, Mauern, Lärmschutzwände, etc)

Grundsätzlich ist im Salzburger Baurecht zwischen Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke und Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen zu unterscheiden. Maßgeblich ist in beiden Fällen jeweils die Höhe der Einfriedung auf jener Seite, an der das anschließende Geländeniveau niedriger ist. Vergleiche folgende Abbildung: 

Schnitt einer EinfriedungBeispiel-Schnitt | Höhe=1,80m

Bewilligungsfreiheit und Bewilligungspflicht ergeben sich aus § 2 Abs 1 Z 7 BauPolG, § 2 Abs 2 Z 24 BauPolG sowie § 41 BauTG.


Unterlagen für die Bewilligung

  1. Baubewilligungsansuchen für die Errichtung oder ehebliche Änderung einer Einfriedung
  2. Maßstäbliche Einreichpläne, bestehend aus Lageplan und Ansichten (3-fach in Papierform und zusätzlich 1-fach digital als 1 PDF an bauabteilung@hallein.gv.at
    • Lageplan lt. Bauplatzerklärung oder auf Basis eines GIS-Auszuges (die Einfriedung ist als rote Linie darzustellen). Ein Lageplan kann unter folgendem Link abgerufen werden: WebGIS
  3. Z1-Formular und Unterschrift der Nachbarn am Original-Einreichplan

Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke

  1. Bewilligungsfrei (vgl § 2 Abs 1 Z 7 BauPolG):Ansicht einer Einfriedung gegen Nachbargrundstücke
  2. Bewilligungspflichtig:
    Als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke über 1,50 m sind in der Regel bis zu einer durchgehenden Höhe von maximal 1,80 m bewilligungsfähig. Da der Nachbar dagegen jedoch begründete Einwendungen erheben kann (vgl § 41 Abs 4 BauTG) wird in diesem Fall eindringlich die Zustimmung der betroffenen Nachbarn mittels Z1-Formular und Unterschrift am Original-Einreichplan geraten.

Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen

  1. Bewilligungsfrei (vgl § 2 Abs 2 Z 24 BauPolG):Ansicht einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen
  2. Bewilligungspflichtig:
    Als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, welche in Bezug auf die Sockel- und Gesamthöhen über die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z24 BauPolG hinausgehen, sind lediglich aufgrund von Belangen des Lärmschutzes wie folgt bewilligungsfähig (vgl § 41 Abs 4 BauTG: „besondere Gründe“):
    1. Einfriedungen mit undurchsichtigen, geschlossenen Sockelhöhen bis 1,20 m bei Gemeindestraßen mit maximalen Geschwindigkeiten von 30 km/h.
    2. Undurchsichtige, geschlossene Einfriedungshöhen bis 1,50 m bei Gemeindestraßen mit maximalen Geschwindigkeiten von 50 km/h.
    3. Undurchsichtige, geschlossene Schallschutzwände bis maximal 2,00 m bei stark frequentierten Hauptverkehrsstraßen (B 159, L107, Halleiner Landesstraße, Europastraße und Rifer Hauptstraße zwischen Kreisverkehr und Fa. Bosch).


Andere Beurteilungsumstände können sich im Bereich von schwer einsichtigen Kurven und Kreuzungen aufgrund von Vorgaben der Straßenrechtsbehörde der Stadtgemeinde Hallein bzw der Landesstraßenverwaltung ergeben (vgl § 35 StVO).


Weiters wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Oberflächenmaterialien zur Vermeidung von Schallreflexionen zu projektieren sind, welche zu keiner zusätzlichen Schallimmission bei der gegenüberliegenden Liegenschaft führen. Beispielsweise werden folgende Oberflächenmaterialien empfohlen:

  • Gabionen (Steinkörbe) mit innenliegendem geschlossenen Kern
  • Holzbretterwände mit sägerauer oder gehackter Oberfläche
  • Strukturierte Steinmauern oder Mauern mit strukturierten Steinoberflächen
  • Gestockte oder gespitzte Betonwände
  • Putzoberflächen mit einer Körnung ≥ 4 mm

Glatte Holz-, Stein- oder Betonoberflächen erfüllen diese Schallschutzerfordernisse nicht.


Belange des Sichtschutzes stellen keinen besonderen Grund im Sinne des § 41 BauTG dar. Hierzu wird auf die untenstehenden grünen Einfriedungen bzw „lebenden Zäune“ verwiesen.

Grüne Einfriedungen (“lebende Zäune“) sind nicht baubewilligungspflichtig

Grüne Einfriedungen bzw „lebende Zäune“ (zB Eibe, Wintergrüner Liguster, Glanzmispel, Gelbe Scheinzypresse, Mischhecke, dichte Fichtenreihe, etc) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Salzburger Baurechts, da es sich bei einer Bepflanzung der Art, den Materialien und dem (Gesamt-) Wesen nach nicht um die Errichtung von „baulichen“ Anlagen handelt.

Jedoch wird auf die Bestimmungen des § 35 StVO sowie des ABGB (vgl zB § 364 ABGB) und die damit verbundenen Nachbarschaftskonflikte hingewiesen.

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