Suchbegriffe: öffentliche Verkehrsflächen; Einfahrt; Ausfahrt; Straßenbeleuchtung; Laterne; Beleuchtungsmasten; Gehsteig; Gehsteigabsenkung; Schäden; Straßenwässer; Entwässerung; Schneeräumung;
Was ist zu beachten, wenn meine Einfahrt/Ausfahrt an den Gehsteig angrenzt?
Die Stadtgemeinde Hallein weist darauf hin, dass für neue Grundstückszufahrten eine ordentliche Gehsteigabsenkung gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 02.02.36) „Alltagsgerechter barrierefreier Straßenraum“ notwendig ist. Diese Maßnahme ist vom Bauwerber selbst auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit der Abteilung Bauwesen und Infrastruktur durchzuführen.
Warum wird neben meinem Grundstück eine Straßenbeleuchtung errichtet und habe ich diese zu dulden?
Zur Erhaltung und Errichtung der Straßenbeleuchtung ist die Stadtgemeinde Hallein an die Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) gebunden. Um eine ordentliche Straßenbeleuchtung zu gewährleisten und diese an den Stand der Technik anpassen zu können, behält sich die Stadtgemeinde Hallein das Recht ein, künftig entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenzen auf Gemeindegrund neue Beleuchtungsmasten auf Kosten der Gemeinde zu errichten. Bauwerber haben dies gegen jeglichen Widerruf und Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen.
Was ist bei Veränderungen von Anlagen auf öffentlichen Grund im Rahmen einer Bautätigkeit bei einer Einfahrt/Ausfahrt zu beachten?
Die Stadtgemeinde Hallein weist darauf hin, dass bei der Errichtung oder erheblichen Änderung von Ein- und Ausfahrten, welche im Interesse des Bauwerbers liegen, jegliche Maßnahmen zur Versetzung oder Umgestaltung von der Gemeindestraße untergeordneten Anlagen, vom Bauwerber auf eigene Kosten zu veranlassen sind. Jegliche Umgestaltungen von öffentlichen Verkehrsflächen unterliegen den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS). Hierfür ist vorab das Einvernehmen mit der Abteilung Bauwesen und Infrastruktur herzustellen.
Was ist bei Schäden am öffentlichen Gut in Folge meiner Bautätigkeit zu beachten?
Etwaige, durch die Bauausführung, hervorgerufene Schäden am Gehsteig oder anderen der öffentlichen Verkehrsfläche untergeordneten Anlagen oder der Straße selbst, müssen vom Bauwerber nach Baufertigstellung wieder in Ihren Urzustand versetzt werden. Um dies zu gewährleisten, muss vor Baubeginn eine Beweissicherung einer externen Firma an die Abteilung Bauwesen und Infrastruktur übermittelt werden. Hierfür ist das Einvernehmen mit der Abteilung Bauwesen und Infrastruktur herzustellen.
Muss ich Straßenwässer oder Streusplitt auf meinem Grundstück dulden?
Die Bestimmung des § 10 Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 lautet wie folgt: „Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz mit der im Abs. 2 bezeichneten Ausnahme ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.“ Bauwerber haben dies zur Kenntnis zu nehmen und verzichten auf jegliche Ansprüche und Beschwerden zur Änderung des Entwässerungssystems der öffentlichen Verkehrsfläche auf Kosten der Stadtgemeinde Hallein.