Ortsbildschutz

Bauverfahren innerhalb des Ortsbildschutzgebietes

Für Bauverfahren innerhalb des Ortsbildschutzgebietes kommt auch das Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 zur Anwendung.

In Bauverfahren innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind die einschränkenden Bestimmungen des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 samt den dazu ergangenen Verordnungen anzuwenden bzw. zu beachten.

Gesetzlicher Gutachter im Ortsbildschutzgebiet ist die Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz der Bezirkshauptmannschaft Hallein.

Die Beratung von Projekten im Ortsbildschutzgebiet durch die Sachverständigenkommission wird bereits im Entwurfsstadium empfohlen.

Begutachtungen: Altstadt - Stadtbild 

  • Begutachtung von Bauansuchen gemäß Ortsbildschutzgesetz
  • Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Vitrinen, Antennenanlagen, Beleuchtungen, etc 
  • Begutachtung nach dem Ortsbildschutzgesetz 
  • Litfasssäulen, City Lights, Transparente, Werbeständer 
  • Begutachtung von Farbgebung an Objekten im Ortsbildschutzgebiet 
  • Stadtbildpflege, Stadtmöblierung

Förderung nach dem Ortsbildschutzgesetz

Förderung gemäß dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 in der Schutzzone Hallein Altstadt und Dürrnberg.

Rechtsgrundlagen

Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, wird eine Förderung über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewährt.

Die LiegenschaftseigentümerIn als Förderungserwerber sind Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen.

Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentlichen Fertigstellungen der baulichen oder sonstigen Maßnahmen, auf die sich das Förderungsansuchen bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist.

Die Genehmigung der Förderung erfolgt nach positiver Beurteilung durch die Sachverständigenkommission für den Ortsschutz durch Beschluss der Gemeindevorstehung.

Die Förderung erfolgt durch Stadt (60%) und Land (40%). 

Arten der Förderung

Förderung auf Grund Rechtsanspruches

Mehrkosten bei der Erhaltung der Bauten im Ortsschutzgebiet, die über die Kosten für die Mehrkosten bei der Erhaltung der Bauten des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

Frei Förderung
Die Stadt Hallein kann die Erhaltung von Bauten, welche für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbild von Bedeutung sind, über den Umfang der Förderung auf Grund eines Rechtsanspruches hinaus fördern.

Beseitigung von Beeinträchtigungen des Stadtbildes, Bauaufnahmen, Herstellung von Bestandsplänen, bauhistorische Befundung, sonstige Maßnahmen wie u.a. die Erhaltung von charakteristischen Bauten, Stadtbildpflege.

Förderungsansuchen

Antrag mit folgenden Unterlagen:

  • der baubehördliche Bescheid 
  • eine gegliederte Darstellung der Gesamtkosten, Kosten für die ordnungsmäßige Erhaltung, Mehrkosten (§22 OSchG), frei förderbare Kosten (§24 OSchG)Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen 
  • Finanzierungsplan 
  • evtl. Vollmachten 
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate) 
  • evtl. Nachweis über Inanspruchnahme sonstiger Förderungen 

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