Häufig gestellte Fragen (FAQs)


Wo kann ich einen Grundbuchsauszug bekommen?

Suchbegriffe: Grundbuchsauzug; Grundbuch; Eigentümerauskunft; Grundstückseigentümer; Eigentümer;

Einen Grundbuchsauszug können Sie von diversen Einrichtungen (zB beim Bezirksgericht oder im Internet (justizonline.gv.at) erhalten.

Auch in der Abteilung Raumplanung und Baubehörde im Stadtamt, 2. Stock, erhalten Sie während der Parteienverkehrszeiten gegen Entrichtung einer Bruttogebühr von EUR 15,00 einen Grundbuchsauszug. 

Folgende Daten sind für die Abfrage essenziell:

Wie kann ich in Bauakten Akteneinsicht nehmen?

Suchbegriffe: Akteneinsicht; Einsicht; Akten; Einsichtnahme; Hausakten; Bauakten; Bauakt;

Wer kann Akteneinsicht in Bauakten nehmen?

Das Recht auf Akteneinsicht in Bauakten darf grundsätzlich nur ausgewählten Personen gewährt werden. Dementsprechend ergeben sich beispielsweise folgende Konstellationen und sind dabei folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Als grundbücherlicher Eigentümer oder Baurechtsinhaber iSd Baurechtsgesetzes legen Sie bitte einen Identitätsnachweis (zB Personalausweis, Führerschein etc) vor.
  • Haben Sie das Objekt käuflich oder im Erbwege erworben und sind noch nicht grundbücherlicher Eigentümer, gelten Sie als außerbücherlicher Eigentümer. Hierbei ist zusätzlich zum Identitätsnachweis die Vorlage eines beglaubigten Kaufvertrages oder eines Einantwortungsbeschlusses erforderlich.
  • Alle sonstigen Personen (beispielsweise auch Mieter oder Pächter) müssen eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers oder Baurechtsinhabers vorlegen. Hiervon ausgenommen sind lediglich berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater), Ziviltechniker, Baumeister, Zimmermeister etc, welche sich auf eine ihnen erteilte Vollmacht berufen können und lediglich allenfalls die Zugehörigkeit zur betreffenden Berufsgruppe durch einen Ausweis nachzuweisen haben.


Wer kann Akteneinsicht in einem Baubewilligungsverfahren nehmen?

Ein mit der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren verbundenes Recht auf Akteneinsicht wird grundsätzlich in den ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen sowohl der Materiengesetze als auch des Verfahrensrechts geregelt.

Für Baubewilligungsverfahren sind ausschließlich die Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) heranzuziehen, wobei § 7 BauPolG eine taxative Aufzählung der Personen, welchen im Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, vornimmt.


Wann, wie und wo kann Akteneinsicht genommen werden?

Sie können gerne während der Parteienverkehrszeiten bei uns in der Abteilung Raumplanung und Baubehörde im Stadtamt, 2. Stock, bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter den obenstehend angeführten Voraussetzungen Akteneinsicht nehmen. Sollten Sie zu einem anderen Zeitpunkt Akteneinsicht nehmen wollen, bitten wir Sie um gesonderte Terminvereinbarung unter bauabteilung@hallein.gv.at.

Im Rahmen der Akteneinsicht können Sie Kopien anfertigen oder Fotos machen. Die digitale Übermittlung oder die Mitnahme von Akten oder Aktenbestandteilen ist nicht möglich.

Wo erhalte ich die Bebauungsgrundlagen für meine Projektplanung?

Suchbegriffe: Bebauungsgrundlagen; Projektplanung; Planung;

Für die Grundlagenerhebung ist grundsätzlich eine Akteneinsicht (siehe oben) zu empfehlen. Dabei kann gegebenenfalls auch abgeklärt werden, ob für das konkrete Bauvorhaben etwa eine Bauplatzerklärung oder eine Änderung der Bauplatzerklärung (Formulare) erforderlich ist.

Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind online im WebOffice einsehbar.

Neubauten, Zu- und Aufbauten haben unter anderem eine Auswirkung auf die bauliche Ausnutzbarkeit (Baudichte), welche als Baumassenzahl (BMZ), Geschoßflächenzahl (GFZ) oder Grundflächenzahl (GRZ) festgelegt wird.

  • Wenn für das betroffene Gebiet ein Bebauungsplan verordnet wurde, gibt dieser Aufschluss über sämtliche Bebauungsgrundlagen (Baudichte, Bauhöhe, Baufluchtlinie, etc.).
  • Wenn kein Bebauungsplan verordnet wurde, ergeben sich die Bebauungsgrundlagen aus der allenfalls bereits bestehenden Bauplatzerklärung. Die für die Baudichte relevante Bauplatzfläche ergibt sich immer aus der Bauplatzerklärung. 
  • Wenn kein Bebauungsplan verordnet wurde und auch keine Bauplatzerklärung besteht, ist auf das Baudichtekonzept hinzuweisen, welches einen Dichterahmen vorgibt. Grundsätzlich kann für eine erste Annahme idR der mittlere Regelwert bei der Zielsetzung für Bebauungsdichten herangezogen werden.

Darüberhinausgehend sind für die Lage der Bauten im Bauplatz die gesetzlichen Mindestabstände des § 25 BGG zu beachten.

Sollte ich mein Bauprojekt vorab meinen Nachbarn zeigen?

Suchbegriffe: Vorabstimmung; Nachbarn; Zustimmungsformular;

Sie können sicher sein, dass Ihre Nachbarn daran interessiert sind, was auf Ihrem Grundstück verändert werden soll. Da den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in der Regel Parteistellung zukommt, empfiehlt es sich, mit ihnen rechtzeitig vorab Kontakt aufzunehmen. Das trägt zur Vermeidung von eventuellen Einwendungen bei der Bauverhandlung bei und kann langwierige Rechtsmittelverfahren hintanhalten. Das Fehlen der persönlichen Vorinformation führt hingegen eher dazu, dass sich Nachbarn umgangen fühlen und dem Vorhaben skeptischer gegenüberstehen.

Durch die Beibringung eines Zustimmungsformulars (Z1 bzw Z2 speziell für Nebenanlagen) können Sie zusätzlich Zeit gewinnen. Jene Nachbarn, die sich durch ihre Unterschrift am Formular und am Original-Einreichplan mit dem Bauvorhaben einverstanden erklären, müssen nicht mehr zur Bauverhandlung geladen werden. Allenfalls kann damit die Bauverhandlung sogar entfallen.

Wie kann eine Vorprüfung der Einreichplanung erfolgen?

Suchbegriffe: Vorabstimmung; Vorprüfung; Bauberatung;

Vor Abgabe der finalen Einreichunterlagen (3-fach und digital) empfehlen wir die Möglichkeit einer Vorprüfung der Einreichplanung und der technischen Beschreibung in Anspruch zu nehmen, um allfällige Ausbesserungen vorab noch vornehmen zu können.

Hierzu können Sie uns ein gefaltetes „Papierexemplar“ inkl technischer Beschreibung übermitteln. Bis zu einem maximalen Format von DIN A3 können diese Unterlagen auch digital an bauabteilung@hallein.gv.at übermittelt werden.

Es sollten ausschließlich „fertige Planungen“ zur Vorprüfung vorgelegt werden. Kleinere Bauvorhaben oder Details können auf Basis von aussagekräftigen maßstäblichen Skizzen, denen jedenfalls auch ein Lageplan mit Darstellung des Vorhabens beiliegt, ebenso zur Vorprüfung übermittelt werden.

Können Ausnahmen betreffend Mindestabstand und bautechnische Erfordernisse erwirkt werden?

Suchbegriffe: Ausnahmen; Abstandsunterschreitungen; Ausnahmeansuchen; bautechnische Ausnahmen; Unterschreitung; Abstand; Abstände;

Die Baubehörde kann Ausnahmen auf Antrag gewähren, sofern die strengen Voraussetzungen entsprechend dargelegt und begründet werden. Auf Ausnahmen sollte daher nur dann gesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Auf folgende Formulare wird hingewiesen:

Der befugte Planverfasser haftet im Vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 10 BauPolG für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, soweit nicht eine Ausnahme beantragt wird.

Wo erhalte ich Informationen, welche Infrastrukturleitungen auf (m)einem Grundstück verlaufen?

Suchbegriffe: Leitungen; Leitungsinfrastruktur; Leitungsanfragen; Grabungsarbeiten; Infrastrukturleitungen;

Auskünfte erhalten Sie direkt bei den betreffenden Versorgungsunternehmen.

Was ist bei Baumaßnahmen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zu beachten?

Suchbegriffe: öffentliche Verkehrsflächen; Einfahrt; Ausfahrt; Straßenbeleuchtung; Laterne; Beleuchtungsmasten; Gehsteig; Gehsteigabsenkung; Schäden; Straßenwässer; Entwässerung; Schneeräumung;

Was ist zu beachten, wenn meine Einfahrt/Ausfahrt an den Gehsteig angrenzt?

Die Stadtgemeinde Hallein weist darauf hin, dass für neue Grundstückszufahrten eine ordentliche Gehsteigabsenkung gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 02.02.36) „Alltagsgerechter barrierefreier Straßenraum“ notwendig ist. Diese Maßnahme ist vom Bauwerber selbst auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit der Abteilung Bauwesen und Infrastruktur durchzuführen.


Warum wird neben meinem Grundstück eine Straßenbeleuchtung errichtet und habe ich diese zu dulden?

Zur Erhaltung und Errichtung der Straßenbeleuchtung ist die Stadtgemeinde Hallein an die Vorgaben der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) gebunden. Um eine ordentliche Straßenbeleuchtung zu gewährleisten und diese an den Stand der Technik anpassen zu können, behält sich die Stadtgemeinde Hallein das Recht ein, künftig entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenzen auf Gemeindegrund neue Beleuchtungsmasten auf Kosten der Gemeinde zu errichten. Bauwerber haben dies gegen jeglichen Widerruf und Beschwerde zur Kenntnis zu nehmen.


Was ist bei Veränderungen von Anlagen auf öffentlichen Grund im Rahmen einer Bautätigkeit bei einer Einfahrt/Ausfahrt zu beachten?

Die Stadtgemeinde Hallein weist darauf hin, dass bei der Errichtung oder erheblichen Änderung von Ein- und Ausfahrten, welche im Interesse des Bauwerbers liegen, jegliche Maßnahmen zur Versetzung oder Umgestaltung von der Gemeindestraße untergeordneten Anlagen, vom Bauwerber auf eigene Kosten zu veranlassen sind. Jegliche Umgestaltungen von öffentlichen Verkehrsflächen unterliegen den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS). Hierfür ist vorab das Einvernehmen mit der Abteilung Bauwesen und Infrastruktur herzustellen.


Was ist bei Schäden am öffentlichen Gut in Folge meiner Bautätigkeit zu beachten?

Etwaige, durch die Bauausführung, hervorgerufene Schäden am Gehsteig oder anderen der öffentlichen Verkehrsfläche untergeordneten Anlagen oder der Straße selbst, müssen vom Bauwerber nach Baufertigstellung wieder in Ihren Urzustand versetzt werden. Um dies zu gewährleisten, muss vor Baubeginn eine Beweissicherung einer externen Firma an die Abteilung Bauwesen und Infrastruktur übermittelt werden. Hierfür ist das Einvernehmen mit der Abteilung Bauwesen und Infrastruktur herzustellen.


Muss ich Straßenwässer oder Streusplitt auf meinem Grundstück dulden?

Die Bestimmung des § 10 Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 lautet wie folgt: „Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz mit der im Abs. 2 bezeichneten Ausnahme ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.“ Bauwerber haben dies zur Kenntnis zu nehmen und verzichten auf jegliche Ansprüche und Beschwerden zur Änderung des Entwässerungssystems der öffentlichen Verkehrsfläche auf Kosten der Stadtgemeinde Hallein.

Was muss ich bei der Projektierung von Senkrechtparkplätzen beachten?

Suchbegriffe: Senkrechtparkplätze; Senkrechtparker; Stellplatzplanung;

Für den Fall der Anordnung von Senkrechtparkern an Gemeindestraßen und an dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen ist - unbeschadet der Zustimmung des Straßenerhalters - Nachstehendes zu beachten:

  • Zwischen den ausgewiesenen Kfz-Abstellplätzen und der Fahrbahn ist tunlichst eine Manipulationsfläche von 1,00 m Breite zum Be- und Entladen des Kofferraums vorzusehen.
  • Von der Manipulationsfläche von 1,00 m Breite kann abgegangen werden, wenn sich zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn ein Gehsteig mit einer Mindestbreite von 1,00 m befindet.
  • Weiters kann der Abstand von 1,00 m auf 0,50 m gesenkt werden, wenn der Straßenverlauf gerade ist und zum Bewertungszeitpunkt aber auch zukünftig wahrscheinlich ist, dass keine Sichtachsen unterbrochen sind und die Fahrbahn geringe Verkehrsfrequenzen aufweist. Dies ist bspw. bei kurzen Sackgassen und Straßen mit Fahrverbot ausgenommen Zufahrt für Anrainer oder Wohnstraßen der Fall. 

Die Beurteilung des Einzelfalles bleibt der Straßenrechtsbehörde (rechtsabteilung@hallein.gv.at) vorbehalten.