Anbieter von Wohnungen für touristische Zwecke


Was Anbieter von Wohnungen für touristische Zwecke in der Stadtgemeinde Hallein zu beachten haben:

Im Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) finden sich hierzu in § 31b ROG 2009 entsprechende Regelungen:

Grundsätzlich dürfen in der Stadtgemeinde Hallein Wohnungen für touristische Zwecke nur mit Bewilligung der Baubehörde genutzt werden.

Die Baubaubehörde darf eine Bewilligung für die touristische Nutzung einer Wohnung unbeschadet der sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen nur erteilen, wenn

  1. für die Errichtung der gegenständlichen Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch genommen worden sind und
  2. die Wohnung keine gute Eignung für Hauptwohnsitzzwecke aufweist (Dies ist beispielsweise bei Souterrainwohnungen oder Bassenawohnungen der Fall.)

Das Vorliegen dieser Umstände ist vom Bewilligungswerber nachzuweisen. Die Bewilligung wird auf höchstens zehn Jahre befristet und soweit erforderlich unter Auflagen oder Bedingungen erteilt.

Diese Bewilligungspflicht gilt auszugsweise (vgl § 31b Abs 2 ROG 2009) nicht für:

  • touristische Beherbergungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten nach Maßgabe des § 48 Abs 2 und 3 ROG 2009;
  • touristische Beherbergungen im Rahmen der Privatzimmervermietung;
    • Unter Privatzimmervermietung versteht man die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten. Laut Salzburger Raumordnungsgesetz können diese zehn Fremdenbetten in Gästezimmern oder höchstens drei Wohneinheiten im Hausverband der Vermieter, die in diesem ihren Hauptwohnsitz haben, untergebracht werden. Da es sich um eine häusliche Nebenbeschäftigung handelt, hat der Vermieter in der Wohnung, während der Vermietung, anwesend zu sein. Ein Einfamilienhaus ist dabei einer Wohnung gleichzusetzen. Wird eine Wohnung in einem Mehrparteienwohnhaus vermietet während der Vermieter in einer weiteren Wohnung wohnt, handelt es sich nicht mehr um eine Privatzimmervermietung, sondern um eine Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß § 31b ROG 2009. Entscheidend bei der Einzelfallbewertung ist dabei, dass eine räumlich funktionelle Verbindung der vermieteten Wohneinheiten mit der Vermieterwohnung bestehen muss.
  • Wohnungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2018 für touristische Beherbergungen verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war.
    • Der Nachweis der rechtmäßigen Nutzung kann z.B. mittels Vorlage des Belegs über die Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe erbracht werden.

Anzeigeformular:

Sofern gegenständlich eine Bewilligung für touristische Zwecke oder ein Ausnahmetatbestand gemäß § 31b Abs 2 ROG 2009 vorliegt, ist jedoch die touristische Nutzung zum Zweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung gemäß § 9 Abs 1 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG) anzuzeigen. Einen Link zum Anzeigeformular gemäß § 9 Abs 1 SNAG finden sie hier.

Beilagen:

Dem Anzeigeformular sind Grundrisspläne der jeweiligen Geschosse mit einer farblichen Darstellung sämtlicher für die Privatzimmermietung in Betracht kommenden Räumlichkeiten (samt Top-Bezeichnung bei Mehrfamilienwohnhäusern) beizulegen.