Sterbeurkunde

Die Anzeige eines Sterbefalls wird üblicherweise vom Bestatter durchgeführt. Sterbefälle sind bis spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen.

Erforderliche Dokumente sind:

  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug)
  • Reisepass oder Personalausweis

Falls eine Ehe oder Eingetragene Partnerschaft vorhanden ist:

  • Heiratsurkunde / Partnerschaftsurkunde (falls eine Ehe oder Eingetragene Partnerschaft vorhanden ist)

Falls die Ehe oder Eingetragene Partnerschaft bereits aufgelöst wurde:

  • Sterbeurkunde, rechtskräftiger Beschluss der Scheidung bzw. Scheidungsurteil (falls die Ehe oder Eingetragene Partnerschaft bereits aufgelöst wurde)
  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Gericht) (falls die Ehe oder Eingetragene Partnerschaft bereits aufgelöst wurde)

Weitere Dokumente können sein

  • Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland
  • Nachweise über Akademische Grade
  • Sterbefallanzeige (Sprengelarzt)
     
    Es fallen derzeit € 9,30 ( Bundesgebühr € 7,20 und Verwaltungsabgabe € 2,10) für die Ausstellung einer Sterbeurkunde an.
    (Stand 2023)

Nachträgliche Ausstellung einer Sterbeurkunde:

Für die nachträgliche Ausstellung einer Urkunde muss gegebenenfalls eine Nacherfassung veranlasst werden. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 14 Tagen.
Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde haben:

•    Personen, auf die sich die Eintragung bezieht sowie Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Eltern, Kinder).
•    Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen können, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich diese Eintragung bezieht, entgegensteht.
•    Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sterbeurkunde

  • Amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
  • Angaben zum vollständigen Namen, Ort und Tag des Todes
  • Behörden und Körperschaften – behördliches Schriftstück

Hinweis: Die Sterbeurkunde kann wahlweise in nationaler oder internationaler Form ausgestellt werden.