Flächenwidmungsplanung


Allgemeines:

Wer wissen will, wo und ob man bauen darf, sollte Einblick in den Flächenwidmungsplan nehmen. Der Flächenwidmungsplan regelt die geordnete Bodennutzung des gesamten Gemeindegebietes durch die Festlegung der Nutzungskategorien Bauland, Verkehrsflächen und Grünland.

Die rechtliche Grundlage für den Flächenwidmungsplan stellt das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) dar. Die fachlichen Grundlagen für die Flächenwidmungsplanung finden sich in den überörtlichen Planungsvorgaben und im Räumlichen Entwicklungskonzept (REK).

Der Flächenwidmungsplan wird von der Gemeindevertretung beschlossen und wird nach einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung rechtswirksam verordnet.

Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan über SAGISonline bzw über das WebOffice:

SAGISonline:
Eine Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan ist über folgenden Link möglich. Ein Rechtsanspruch ist aus dieser Übersicht nicht ableitbar!

WebOffice:
Weiters können Sie in den Flächenwidmungsplan im WebOffice einsehen. Ein Rechtsanspruch ist aus dieser Übersicht nicht ableitbar! Das WebOffice ist ein benutzerfreundliches Web-basiertes Geo-Informations-System (GIS). Ein nützliches Werkzeug, für die Darstellung von Plänen. Hier können Sie zielgerichtet nach Grundstücken und Adressen suchen.

Informationen zur planlichen Darstellung:
Information zu den Planzeichen im Flächenwidmungsplan können Sie der Anlage 3 der Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne betreffend Planzeichen für Flächenwidmungspläne sowie der Anlage 5 der Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne betreffend Farbmuster der Planzeichen für Flächenwidmungspläneentnehmen.

Haftung und Copyright:
Haftungsausschluss: Hinsichtlich der abgefragten/angezeigten räumlichen Daten besteht keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Erleidet die Benutzerin oder der Benutzer Nachteile, so übernimmt die Stadtgemeinde Hallein dafür keinerlei Haftung. Die Stadtgemeinde Hallein kann aus technischen Gründen keinen Anspruch auf einen zeitlich uneingeschränkten Zugriff zum WebOffice gewährleisten, bemüht sich jedoch um eine technisch bestmögliche Verfügbarkeit.