Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur in bewilligten Veranstaltungsstätten abgehalten werden.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hallein ist zur Bewilligung von Veranstaltungstätten gemäß § 16 Abs 4 lit a VAG zuständig, wenn sie nur für die Abhaltung von Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung bestimmt sind.
Dieses und andere Formulare finden sie in unserem Formularbereich.