Hier erhalten Sie die wichtigsten Rechtsinformationen im Kurzüberblick.
Für nähere Auskünfte und Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsabteilung gerne zur Verfügung! Eine Informationsbroschüre des Landes Salzburg zum Thema Veranstaltungsrecht erhalten Sie hier.
Liste öffentliche Plakattafeln
Öffentliche Veranstaltungen dürfen nur in bewilligten Veranstaltungsstätten abgehalten werden.
Öffentliche Veranstaltungen von rein örtlicher Bedeutung sind gemäß § 12 Abs 2 VAG beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Hallein als zuständige Veranstaltungsbehörde anzuzeigen.
Rein private Veranstaltungen wie beispielsweise Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und sämtliche Veranstaltungen die nur einem geschlossenen Besucherkreis zugänglich sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes und müssen daher weder angemeldet noch bewilligt werden.
Öffentliche Veranstaltungen sind im Sinne des Veranstaltungsgesetzes allgemein zugänglich zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen.