Luftwärmepumpen und sonstige technische Einrichtungen

Folgende bauliche Maßnahmen sind im Mitteilungsverfahren gemäß § 3a Abs 1 BauPolG, sofern deren Bewilligung in Form eines selbstständigen Verwaltungsakts (Umbau, Erneuerung oder Änderung nicht im Zuge eines Neubaus eines Objektes gemäß § 2 bzw. 10 BauPolG) beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:

  • die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß § 3a Abs 2 BauPolG
  • die Errichtung und erhebliche Änderung von sonstigen technischen Einrichtungen, ausgenommen die Errichtung oder der Austausch von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen mit flüssigen fossilen (Ölheizungen) oder festen fossilen (Kohleheizungen) Brennstoffen

Im Ortsbildschutzgebiet wird eine Abklärung vor Errichtung von technischen Anlagen dringend empfohlen. Ein Mitteilungsverfahren im Sinne von § 3a BauPolG ist im Ortsbildschutzgebiet nicht möglich, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme auch Belange des Ortsbildschutzes tangiert werden und insofern eine Abstimmung mit der Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz erforderlich ist.


Luftwärmepumpen

Bewilligung im Rahmen des Mitteilungsverfahrens:

Luftwärmepumpen sind gemäß § 3a Abs 2 BauPolG einem Mitteilungsverfahren (bei einem selbstständigen Verwaltungsakt) nur zugänglich, wenn deren Schallemissionen einen Grenzwert von 40 dB(A) bei Tag und 33 dB(A) bei Nacht an der nachbarlichen Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Bei Standorten, die im Flächenwidmungsplan als "Reine Wohngebiete" ausgewiesen sind, reduziert sich der Nacht-Grenzwert auf 30 dB(A).

Dem Ansuchen Luftwärmepumpe sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • technische Beschreibung (Ort der Aufstellung des Kompakt- oder Splitgerätes, welches Gerät - Fabrikat/Type/Leistungsdaten/Schallleistung am Gerät/…, wie erfolgt der Betrieb Tag/Nacht, Abstand zur nachbarlichen Grundstücksgrenze, welche Schallpegelwerte werden an der Grundstücksgrenze erreicht)
  • Datenblatt der Wärmepumpe
  • Beiblatt zur Mitteilung betreffend den Einbau einer Luftwärmepumpe gemäß § 3a Baupolizeigesetz (BauPolG)
  • Schallpegelberechnung
  • planliche Darstellung mit Eintragung der Abstände zu den nachbarlichen Grundstücksgrenzen

Bewilligung im Rahmen des herkömmlichen Baubewilligungsverfahrens:

Können die vorgegebenen Schallpegelwerte gemäß § 3a Abs 2 BauPolG nicht eingehalten werden oder handelt es sich um einen Neubau eines Objektes, ist ein herkömmliches Baubewilligungsverfahren unter Einhaltung der möglichen Beurteilungsschallpegelwerte gemäß Flächenwidmungskategorie an der nachbarlichen Grundstücksgrenze gemäß ÖNORM S 5021 Tab 1 erforderlich. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die angegebenen Beurteilungspegel um 10 dB unterschritten werden müssen, damit es zu keiner Belästigung an der nachbarlichen Grundstücksgrenze kommt.

Dem Baubewilligungsansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • technische Beschreibung (Ort der Aufstellung des Kompakt- oder Splitgerätes, welches Gerät - Fabrikat/Type/Leistungsdaten/Schallleistung am Gerät/…, wie erfolgt der Betrieb Tag/Nacht, Abstand zur nachbarlichen Grundstücksgrenze, welche Schallpegelwerte werden an der Grundstücksgrenze erreicht)
  • Datenblatt der Wärmepumpe
  • Beiblatt zur technischen Beschreibung
  • Schallpegelberechnung
  • planliche Darstellung mit Eintragung der Abstände zu den nachbarlichen Grundstücksgrenzen

Grundwasserwärmepumpen oder Erdwärmepumpen

Die Bewilligung für die Grundwasserwärmepumpe oder für die Erdwärmepumpe ist bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein zu erwirken.

Nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/bezirke/bereiche-zustaendigkeiten/bhha-umwelt-natur-wasser/bh-wasserrecht-2/bh-wasserrecht-unterlagen-2

Pelletsfeuerungsanlagen, Stückgutfeuerungsanlagen und Lüftungsanlagen

Im Mitteilungsverfahren gemäß § 3a BauPolG können die vorgenannten technischen Einrichtungen für Bestandsobjekte beantragt werden, wenn diese einen selbstständigen Verwaltungsakt (Umbau, Erneuerung oder Änderung nicht im Zuge eines Neubaus eines Objektes) darstellen.

Den Ansuchen Pelletsfeuerungsanlage, Stückgutfeuerungsanlage und Lüftungsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • technische Beschreibung (Ort der Aufstellung der Anlagenteile, Gerätedaten - Fabrikat/Type/Leistungsdaten/Schallleistung am Gerät/…, )
  • Datenblatt des Gerätes
  • planliche Darstellung (Grundrisspläne) der technischen Einrichtung in den in Betracht kommenden Geschosse im M 1:50
  • bei Änderung der Gebäudeansicht (Außenkamin, Lüftungsschächten) sind auch die in Betracht kommenden Gebäudeansichten im M 1:100 mit Maßeintragungen anzuschließen 

Handelt es sich um einen Neubau eines Objektes, sind die erforderlichen Unterlagen dem Baubewilligungsverfahren für das Objekt anzuschließen.

Personenaufzugsanlagen

Der Aufzugsschacht ist mit einer baubehördlichen Bewilligung eines Objektneubaues oder eines Zu- oder Aufbaues zu erwirken. Der technische Einbau (Personenaufzug) ist mit dem Mitteilungsverfahren gemäß § 3a BauPolG zu beantragen.

Dem Ansuchen Personenaufzugsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • technische Beschreibung der Aufzugsanlage einer Aufzugsfirma
  • planliche Darstellung in den Gebäudegrundrissen mit Schnittdarstellung
  • Einreichplanung der Aufzugsanlage einer Aufzugsfirma
  • die vorgenannten Unterlagen a bis c sind einer Vorprüfung einer Inspektionsstelle (Aufzugsprüfer) zu unterziehen und sind diese unter Anschluss des Prüfzeugnis der Vorprüfung einzureichen


Rauchfänge

Die Errichtung eines zusätzlichen Rauchfanges oder eine Nutzungsänderung eines Notkamins oder Reserverauchfangs ist mit dem Mitteilungsverfahren gemäß § 3a BauPolG zu beantragen.

Dem Ansuchen Rauchfang sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • eine Beschreibung bzw. Bezeichnung der geplanten Maßnahme
  • planliche Darstellung des Rauchfanges in einem Grundrissplan und in den betroffenen Gebäudeansichten mit Maßeintragungen im M 1:100
  • ein Abnahmebefund des zuständigen Rauchfangkehrermeisters anzuschließen (Bei einer Nutzungsänderung eines Notkamins oder Reserverauchfangs zu einem regulären Rauchfang)