Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag


Allgemeines:

Mit der Novellierung des Raumordnungsrechts wurde vom Landesgesetzgeber der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag gemäß § 77b ROG 2009 (IBB) eingeführt, der eine Abgabe für unbefristet gewidmete unverbaute Wohnbaulandgrundstücke vorsieht, die seit 01.01.2018 länger als 5 Jahre gewidmet sind. Im Rahmen der Novellierung des ROG 2009 erfolgten mit Beschluss des Salzburger Landtages vom 09.11.2022 weitere Anpassungen des § 77b ROG 2009, die mit 1.12.2022 in Kraft getreten sind.

Es besteht erstmals für das Jahr 2023 und danach jährlich eine Abgabenverpflichtung. Der Abgabenanspruch für 2023 wird nach vorausgehender Selbsterklärung durch die betroffenen Grundeigentümer erstmals im Jahr 2024 nach Vorschreibung durch die Abgabenbehörde fällig. Die Selbsterklärung ist bis 15. Mai jeden Jahres einzureichen.

Der Ertrag aus dem IBB ist von der Gemeinde für Zwecke der aktiven Bodenpolitik sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Gegenstand der Abgabe:

Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke von Wohnbauland-Widmungskategorien (Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet, Gebiete für förderbaren Wohnbau, Kerngebiet, Ländliches Kerngebiet, Dorfgebiet sowie Zweitwohnungsgebiet), die ab dem 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren ausgewiesen sind.

Keinem IBB unterliegen somit unter anderem als Betriebsbauland (Betriebsgebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet) gewidmete Flächen, gekennzeichnete Lücken im Grünland sowie Gebiete für Handelsgroß- und Beherbergungsgroßbetriebe und Sonderflächen.

Unbefristet bedeutet, dass die Widmung des Baulandgrundstücks keine Befristung gemäß § 29 ROG 2009 aufweist.

Grundstücke sind jene Grundflächen, die im Grundsteuer- oder Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind. Baulandgrundstücke sind Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind (vgl für diese und die folgenden Definitionen § 5 Z 6 ROG 2009).

Die vermessungstechnische Konfiguration der Grundstücke ist jedoch nicht allein entscheidend. Unter bestimmten Voraussetzungen sind nämlich bebaute bzw unverbaute Teile von Baulandgrundstücken bei Vorliegen einer gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammenzurechnen:

  • Die bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen (sog Zugehörflächen) odgl, auch wenn diese, Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind.
  • Räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit (= gleicher Grundstückseigentümer) gehören.

Bebaut ist ein Baulandgrundstück dann, wenn auf ihm ein Bau errichtet ist oder mit der Errichtung des Baus bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt. Als Nebenanlagen gelten dabei Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell untergeordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl) (vgl § 5 Z 12 ROG). Ein Hauptgebäude muss wenigstens eine Wohnung iSdf § 2 Z 4 BauTG aufweisen, somit die Führung eines eigenen Haushalts zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs ermöglichen.

Für die Beurteilung der Errichtung eines Baus ist nicht die Baubeginnsanzeige heranzuziehen, sondern der tatsächliche Baubeginn.

Unverbaut ist ein Baulandgrundstück dann, wenn es sich um zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke handelt, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind.

Fristhemmende Gründe:

In § 77b (2) ROG ist festgelegt, welche Zeiten den Ablauf der fünfjährigen Frist hemmen. Dies sind:

  • Zeiten von Bausperren;
  • Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche;
  • Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte; Nicht fristhemmend wirken somit Raumordnungsverträge, die etwa die Errichtung oder Kostentragung der Infrastruktureinrichtungen betreffen.
  • Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplans unmöglich war. Auf die Bestimmungen des § 12a Abs 3 BGG und § 50 Abs 2 ROG 2009 wird hingewiesen.

Bemessungsgrundlage und Eigenbedarf:

Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die Fläche des Baulandgrundstückes sowie die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer widmungskonformen Bebauung noch nicht begonnen wurde. Der konkrete Abgabensatz für ein Kalenderjahr ergibt sich einerseits aus dem Flächenausmaß und andererseits aus der Tarifstufe, in die eine Gemeinde fällt. Die Tabelle, aus der sich die Abgabensätze ergeben, ist in § 77b (5) ROG festgelegt.

Bei bestehendem Eigenbedarf der Grundstückseigentümer kann dieser in den ersten 15 Jahren der Widmung, somit maximal bis zum 01.01.2033 vom Flächenausmaß abgezogen werden.

Als Bauland-Eigenbedarf nach § 5 Z 2 ROG gelten dabei Flächen, die

  • den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes statt eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m2 Grundfläche je berechtigter Person. Eine Altersgrenze der Kinder ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein Wohnbedürfnis ist dabei nach den Erläuterungen zum Gesetz auch dann anzunehmen, wenn Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (z.B. hinsichtlich Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, Anhebung der Ausstattungskategorie oder gesundheitliche Gründe).
  • der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen.

Allgemeine Informationen zur Abgabe, Abgabenbefreiung:

Beim Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Die Einhebung liegt nicht im Ermessen der Gemeinde und erfolgt unmittelbar auf Grundlage des Gesetzes, es ist kein vorausgehender Beschluss durch die Gemeindevertretung erforderlich. Abgabeschuldner sind die Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigten der Baulandgrundstücke.

Von der Abgabe befreit sind Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.

Formular zur Selbsterklärung und Abgabenverfahren:

Beim Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag handelt es sich um eine Selbsterklärungsabgabe.

Die betroffenen Grundstückseigentümer haben jährlich bis 15.05. eine Abgabenerklärung einzureichen (erstmalig somit für das Kalenderjahr 2023 bis 15.05.2024) und die Gemeinde als Abgabenbehörde in weiterer Folge die Bemessung durch Bescheid nach den Vorgaben der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.

Von der Stadtgemeinde Hallein wird hinsichtlich der möglicherweise abgabenpflichten Baulandgrundstücke zeitgerecht die Versendung eines (teilweise vorbefüllten) Formulars für die Selbsterklärung an die betroffenen Abgabenschuldner übermittelt.

Allfällige Finanzvergehen im Zusammenhang mit der Selbsterklärung (z.B. mögliche Abgabenhinterziehung aufgrund einer Mehrfachnennung des gleichen Eigenbedarfs für verschiedene Flächen in verschiedenen Gemeinden) werden von der Abgabenbehörde (Bürgermeister) nach dem Abgaben-Behörden- und Verwaltungsstrafgesetz - ABehStraG behandelt.