Ortsbildschutz

Maßnahmen innerhalb des besonderen Ortbildschutzgebietes

Neben den allgemeinen Bestimmungen des Salzburger Baurechts sind innerhalb der beiden Ortsbildschutzgebiete in der KG Hallein und der KG Dürrnberg  gemäß der Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein die einschränkenden Bestimmungen des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 heranzuziehen. Demnach besteht für Objekteigentümer eine grundsätzliche Erhaltungspflicht und bedürfen die Beseitigung sowie die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde (vgl §§ 12 ff OSchG).

Zur Beratung bzw als gesetzlich vorgegebener Gutachter bei der Vollziehung dieser Bestimmungen des besonderen Ortsbildschutzes wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein eine Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz für die Stadt Hallein (im folgenden kurz Ortsbildschutzkommission) eingerichtet.


Beratungstermine

Die Baubehörde empfiehlt daher bei diversen Maßnahmen (bspw Änderung von Bauten oder Bauteilen, Instandsetzungsmaßnahmen, Ankündigungen zu Reklamezwecken, Beleuchtungen, Transparenten, Werbeständern, etc) innerhalb des besonderen Ortbildschutzgebietes vorab die Beanspruchung der Beratungstätigkeit durch die Ortsbildschutzkommission im Sinne des § 19 Abs 2 OSchG.

Hierzu finden in der Regel an jedem zweiten Donnerstag ab 13:00 Uhr im Stadtamt Beratungstermine im Sitzungssaal im 2.Stock statt. Zur Vereinbarung eines Beratungstermins für Ihr Projekt bitten wir Sie höflich um Anmeldung unter der E-Mail-Adresse ortsbildschutz@hallein.gv.at bis spätestens 12:00 Uhr des jeweiligen Freitags in der entsprechenden Vorwoche des Sitzungstermins unter Beifügung entsprechender beurteilungsfähiger Unterlagen in digitaler Form. Beispielsweise:

  • Lagepläne,
  • Grundrisse,
  • Schnitte,
  • Ansichten,
  • 3D-Dastellungen,
  • Detailpläne,
  • Beschreibungen der Materialität und Farbgebung,
  • Oberflächenmuster,
  • etc

Eine entsprechende Einladung zur Sitzung erfolgt darauffolgend separat durch die zuständige Mitarbeiterin bzw den zuständigen Mitarbeiter der Baubehörde. Die Unterlagen sind auch in einfacher analoger Form (Papierform) ehestmöglich, spätestens jedoch direkt beim Beratungstermin, bereitzustellen.

Hinweis: Sofern das betreffende Objekt unter Denkmalschutz steht, ist im Sinne des § 4 Abs 3 BauPolG auch um Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) beim Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat für Salzburg) anzusuchen oder eine amtliche Bestätigung des Bundesdenkmalamts beizulegen, aus der ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende behördliche Verfahren anhängig gemacht wurde.


Gestaltungsleitfäden der Ortsbildschutzkommission

Zur zielgerichteten Planung hat die Ortsbildschutzkommission folgende Gestaltungsleitfäden erarbeitet, um bereits im Vorfeld ein Bewusstsein über die Beurteilungskriterien zu schaffen:


Förderungsmöglichkeiten nach dem Ortbildschutzgesetz (aktuell in Überarbeitung)


Ortbildschutz; OBS; OBSK; Altstadt; Kommission; Förderung; freie; Rechtsanspruch; Subvention; Gestaltung;