Ortsbildschutz

Maßnahmen innerhalb des besonderen Ortbildschutzgebietes

Neben den allgemeinen Bestimmungen des Salzburger Baurechts sind innerhalb der beiden Ortsbildschutzgebiete in der KG Hallein und der KG Dürrnberg  gemäß der Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Hallein die einschränkenden Bestimmungen des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 heranzuziehen. Demnach besteht für Objekteigentümer eine grundsätzliche Erhaltungspflicht und bedürfen die Beseitigung sowie die im Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) einer Bewilligung der Baubehörde (vgl §§ 12 ff OSchG).

Zur Beratung bzw als gesetzlich vorgegebener Gutachter bei der Vollziehung dieser Bestimmungen des besonderen Ortsbildschutzes wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein eine Sachverständigenkommission für den Ortsbildschutz für die Stadt Hallein (im folgenden kurz Ortsbildschutzkommission) eingerichtet.


Beratungstermine

Die Baubehörde empfiehlt daher bei diversen Maßnahmen (bspw Änderung von Bauten oder Bauteilen, Instandsetzungsmaßnahmen, Ankündigungen zu Reklamezwecken, Beleuchtungen, Transparenten, Werbeständern, etc) innerhalb des besonderen Ortbildschutzgebietes vorab die Beanspruchung der Beratungstätigkeit durch die Ortsbildschutzkommission im Sinne des § 19 Abs 2 OSchG.

Hierzu finden in der Regel an jedem zweiten Donnerstag ab 13:00 Uhr im Stadtamt Beratungstermine im Sitzungssaal im 2.Stock statt. Zur Vereinbarung eines Beratungstermins für Ihr Projekt bitten wir Sie höflich um Anmeldung unter der E-Mail-Adresse ortsbildschutz@hallein.gv.at bis spätestens 12:00 Uhr des jeweiligen Freitags in der entsprechenden Vorwoche des Sitzungstermins unter Beifügung entsprechender beurteilungsfähiger Unterlagen in digitaler Form. Beispielsweise:

  • Lagepläne,
  • Grundrisse,
  • Schnitte,
  • Ansichten,
  • 3D-Dastellungen,
  • Detailpläne,
  • Beschreibungen der Materialität und Farbgebung,
  • Oberflächenmuster,
  • etc

Eine entsprechende Einladung zur Sitzung erfolgt darauffolgend separat durch die zuständige Mitarbeiterin bzw den zuständigen Mitarbeiter der Baubehörde. Die Unterlagen sind auch in einfacher analoger Form (Papierform) ehestmöglich, spätestens jedoch direkt beim Beratungstermin, bereitzustellen.

Hinweis: Sofern das betreffende Objekt unter Denkmalschutz steht, ist im Sinne des § 4 Abs 3 BauPolG auch um Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) beim Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat für Salzburg) anzusuchen oder eine amtliche Bestätigung des Bundesdenkmalamts beizulegen, aus der ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende behördliche Verfahren anhängig gemacht wurde.


Gestaltungsleitfäden der Ortsbildschutzkommission

Zur zielgerichteten Planung hat die Ortsbildschutzkommission folgende Gestaltungsleitfäden erarbeitet, um bereits im Vorfeld ein Bewusstsein über die Beurteilungskriterien zu schaffen:


Förderungsmöglichkeiten nach dem Ortbildschutzgesetz

Für Erhaltungsmaßnahmen an Bauten im Ortsbildschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Ortsbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 22 ff OSchG in Betracht. Dabei ist grundsätzlich zwischen Förderungen auf Grund Rechtsanspruches (§ 23 OSchG) und freien Förderungen (§ 24 OSchG) zu unterscheiden.

Förderung auf Grund Rechtsanspruches gemäß § 23 OSchG

Der Liegenschaftseigentümer hat gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den gemäß § 12 OSchG im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

Beispiele:

  • Erhaltungsmaßnahmen beruhend auf Instandsetzungsaufträgen gemäß § 12 Abs 3 OSchG
  • Erhaltungsmaßnahmen beruhend auf Instandsetzungsaufträgen gemäß § 20 Abs 4 BauPolG
  • Bauliche Maßnahmen, aufgrund von begründeten Vorgaben/Auflagen der Ortsbildschutzkommission, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
    • ZB bei einem Austausch eines bestehenden konsentierten (bewilligten) Kunststoffisolierglasfensters durch ein Holzkastenfenster aufgrund der begründeten Vorgaben/Auflagen der Ortsbildschutzkommission (Üblicherweise wird hierbei ein Förderungsangebot gemäß § 25 Abs 4 OSchG mit 35 % der Materialkosten unterbreitet, da dies die durchschnittlich entstehenden Mehrkosten abdeckt.).

Freie Förderung gemäß § 24 OSchG

Darüberhinausgehend kann die Gemeinde die Erhaltung von Bauten, welche für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 OSchG hinaus fördern. Dabei sind einer Erhaltung, solche Maßnahmen gleichgestellt, die Beeinträchtigungen beheben, die durch frühere Umgestaltungen von Bauten für das geschützte Ortsbild, die äußere Gestalt oder das Ansehen des Baues oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind.

Beispiele:

  • Austausch von bestehenden Fenstern (zB Kastenfenster, Stahlfenster, Geißfußfenster, etc) und Portalen
  • Sanierung von bestehenden Fenstern (zB Kastenfenster, Barockfenster, Stahlfenster, Geißfußfenster, etc) und Portalen
  • Geodätische Bestandsaufnahmen
  • Sanierung von Kleindenkmälern (zB Haussegen, Pranger, Steckschilder, etc)
  • Freilegung von Marmorgewänden bei Fenstern und Portalen
  • Sonstige gesonderte Vorschläge der Ortsbildschutzkommission (§ 20 Abs 1 OSchG)

Förderungsvergabe

Die Unterbreitung von Förderungsangeboten gemäß § 25 Abs 4 und 5 OSchG und die Zusicherung einer freien Förderung gemäß § 26 OSchG liegen grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde und richten sich nach den von der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein beschlossenen Vergaberichtlinien. Die Gewährung einer Förderung setzt eine Beurteilung oder Empfehlung der Ortsbildschutzkommission (vgl §§ 19 Abs 1 und 20 Abs 1 OSchG) und eine Zustimmung zum Landesbeitrag (§ 27 OSchG) voraus.


Förderantrag

Eine Förderung darf nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewährt werden. Dem Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen. Hinsichtlich der Abwicklung der Förderanträge sind die jeweils geltenden Regelungen des OSchG anzuwenden.

Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dabei sind beispielsweise folgende Informationen bzw Unterlagen anzuführen bzw anzuschließen:

  • Der (der baulichen Maßnahme zugrundeliegende) baubehördliche Bescheid,
  • evtl der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von notwendigen Mehrkosten (sofern eine Förderung gemäß § 23 OSchG begehrt wird),
  • eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten,
    • Kostenvoranschläge bzw Rechnungen;
    • Kosten für die ordnungsmäßige Erhaltung;
    • Mehrkosten (§ 23 OSchG);
    • frei förderbare Kosten (§ 24 OSchG);
  • ein Finanzierungsplan (vgl § 22 Abs 4 OSchG),
  • ein Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) und
  • evtl ein Nachweis über Inanspruchnahme sonstiger Förderungen (sofern eine kostendeckende freie Förderung gemäß § 24 OSchG begehrt wird).

Zur groben Veranschaulichung wird hier der grundsätzliche Ablauf der Abwicklung von Förderungen in Verbindung mit Förderungsangeboten gemäß § 25 Abs 4 und 5 OSchG dargestellt:

  1. Einbringung eines vollständigen Förderungsantrags durch den Förderungswerber
  2. Vorprüfung durch die Baubehörde (allenfalls Verbesserungsauftrag)
  3. Beurteilung durch die Ortsbildschutzkommission (vgl § 19 Abs 1 OSchG)
  4. Abklärung der Zustimmung zum Landesbeitrag durch die Baubehörde (vgl § 27 OSchG)
  5. Beschluss des Förderungsangebotes durch den ermächtigten Bau- und Raumordnungsausschusses (üblicherweise finden 4 Sitzungen pro Jahr statt)
  6. Unterbreitung des Förderungsangebotes durch die Baubehörde
  7. Allfällige Annahme durch den Förderungswerber
  8. Umsetzung und Vollendung der Maßnahme durch den Förderungswerber
  9. Beurteilung und Freigabe durch die Ortsbildschutzkommission
  10. Auszahlung der Förderung durch die Stadtgemeinde Hallein

Ortbildschutz; OBS; OBSK; Altstadt; Kommission; Förderung; freie; Rechtsanspruch; Subvention; Gestaltung;